
Smart Glasses kommen längst auch professionell zum Einsatz: Unternehmen nutzen etwa AR- und Assisted-Reality-Brillen für Fernunterstützung und digitale Arbeitsanweisungen oder Eye-Tracking-Brillen für Training. Je nach System können sie Bild und Ton erfassen und übertragen, Informationen ins Sichtfeld einblenden oder KI-Funktionen integrieren.
Die aktuelle Debatte um solche Consumer Smart Glasses zeigt, wie sensibel Menschen auf Kameras und Mikrofone in ihrem unmittelbaren Umfeld reagieren. Sie lässt sich zwar nicht eins zu eins auf professionelle Datenbrillen übertragen, wirft aber auch für Unternehmen wichtige Fragen zu Datenschutz, Arbeitsrecht und Akzeptanz auf.
Was sollten Unternehmen also beachten, wenn sie Datenbrillen einsetzen oder einführen möchten? Und welche Regeln gelten, wenn Mitarbeitende private Consumer Smart Glasses am Arbeitsplatz nutzen? Darüber haben wir mit Franziska Ladiges, Expertin für IT- und Datenschutzrecht, und Alexander Möller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, von SKW Schwarz in Frankfurt gesprochen.
Frau Ladiges, Herr Möller, die aktuelle Diskussion um Consumer Smart Glasses sorgt auch für eine neue Sensibilität gegenüber Kameras und Mikrofonen im unmittelbaren Umfeld. Wie ist diese Debatte mit Blick auf den professionellen Einsatz von Smart Glasses einzuordnen – und was unterscheidet diesen vom privaten Gebrauch?

Franziska Ladiges: Die Diskussion zeigt vor allem, wie sensibel Menschen gegenüber möglichen unbemerkten Bild- und Tonaufnahmen sind. Diese Sorgen verschwinden nicht am Werkstor. Auch Mitarbeitende, Kunden oder Geschäftspartner können sich fragen, was eine Datenbrille gerade aufnimmt, wohin diese Daten übertragen werden und was anschließend mit ihnen geschieht. Unternehmen sollten diese Bedenken deshalb auch beim professionellen Einsatz ernst nehmen.
Die aktuelle Consumer-Debatte lässt sich allerdings nicht eins zu eins auf professionelle Smart Glasses übertragen. Im betrieblichen Einsatz werden Datenbrillen für definierte Zwecke eingeführt – beispielsweise für Fernunterstützung, Training oder digitale Arbeitsanweisungen. Unternehmen können festlegen, welche Funktionen eingesetzt werden, welche Daten verarbeitet werden und welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen gelten.
Alexander Möller: Auch arbeitsrechtlich ist der betriebliche Einsatz gesondert zu betrachten. Ob und wie ein Unternehmen professionelle Smart Glasses einführen kann, hängt unter anderem davon ab, ob eine Arbeitnehmervertretung besteht. Ohne Betriebsrat kann eine berufliche Nutzung grundsätzlich über das Direktionsrecht geregelt werden. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser bei Einführung und Nutzung entsprechend einbezogen werden.
Nehmen wir ein Industrieunternehmen, das professionelle Smart Glasses etwa für Fernunterstützung oder Training einführen möchte. Was sollte es vor dem Einsatz klären?
Franziska Ladiges: Am Anfang sollte immer ein klares Einsatzkonzept stehen: Wofür sollen die Datenbrillen verwendet werden, welche Funktionen werden dafür tatsächlich benötigt und welche Daten werden dabei verarbeitet? Dabei sollten von Anfang an die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung berücksichtigt werden. Der Einsatzzweck sollte klar definiert und die Verarbeitung auf diejenigen Daten beschränkt werden, die dafür tatsächlich erforderlich sind.
Datenschutzrechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob Bild oder Ton lediglich live übertragen oder zusätzlich aufgezeichnet und gespeichert werden. Aufzeichnungen erfordern stärkere Schutzmechanismen und eine präzisere rechtliche Legitimation. Unternehmen sollten daher frühzeitig den Datenschutzbeauftragten einbeziehen und die Rechtsgrundlagen für die jeweiligen Datenverarbeitungen klären.
Hinzu kommt die technische Infrastruktur. Sind beispielsweise Plattform- oder Cloud-Anbieter beteiligt, muss geklärt werden, wer für die Daten verantwortlich ist, welche Dienstleister als Auftragsverarbeiter tätig werden und ob Daten möglicherweise außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen werden. Auf dieser Grundlage können die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und Regeln für den Umgang mit den Daten festgelegt werden.
Neben den rechtlichen Anforderungen spielt auch die Akzeptanz bei den Mitarbeitenden eine wichtige Rolle. Was können Unternehmen tun, um Vertrauen in professionell eingesetzte Smart Glasses zu schaffen?
Alexander Möller: Entscheidend ist, Mitarbeitende frühzeitig mitzunehmen und Transparenz zu schaffen. Unternehmen sollten erklären, warum Datenbrillen eingeführt werden und welchen Zweck sie erfüllen – beispielsweise Unterstützung, Qualität oder Sicherheit. Ebenso wichtig ist es, verständlich zu machen, was die Brille technisch kann und was sie ausdrücklich nicht tut.
Auch die betrieblichen Rahmenbedingungen sollten von Anfang an geklärt werden. Relevante Stellen wie HR, Datenschutz und IT-Sicherheit sowie gegebenenfalls der Betriebsrat sollten frühzeitig eingebunden werden. Klare interne Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen können außerdem festlegen, für welche Zwecke und in welchen Situationen die Brillen eingesetzt werden dürfen, wer auf mögliche Aufnahmen zugreifen kann und welche Löschfristen gelten.
Franziska Ladiges: Auch technisch lässt sich Vertrauen unterstützen – durch Privacy by Design. Das bedeutet, Datenschutz bereits bei der Auswahl und Konfiguration der Systeme mitzudenken und möglichst datenschutzfreundliche Einstellungen vorzusehen. Praxisnahe Schulungen helfen zusätzlich, nicht nur die Bedienung der Brille, sondern auch den verantwortungsvollen Umgang mit Daten zu vermitteln.
Wenn Smart Glasses dann im Arbeitsalltag eingesetzt werden, können unterschiedliche Personen betroffen sein – die Mitarbeitenden, die die Brille tragen, ebenso wie Kollegen, Kunden oder andere Menschen im Sichtfeld. Welche Schutzmaßnahmen sind in der Praxis besonders wichtig?
Franziska Ladiges: Wichtig sind zunächst klare Einsatzgrenzen. Unternehmen können beispielsweise festlegen, in welchen Bereichen Datenbrillen verwendet werden dürfen und welche Zonen davon ausgenommen sind.
Auch technisch lässt sich viel tun. Kamera- oder Mikrofonfunktionen können eingeschränkt oder gezielt aktivierbar sein. Statt permanent aufzuzeichnen, sollte eine Aufnahme nur dann erfolgen, wenn sie für den konkreten Anwendungsfall erforderlich ist. Wo technisch möglich, können Personen im Sichtfeld zudem automatisch unkenntlich gemacht werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist Transparenz. Für Menschen im Umfeld sollte möglichst eindeutig erkennbar sein, wenn eine Aufnahme oder Übertragung aktiv ist – beispielsweise durch eine gut sichtbare LED-Anzeige an der Brille, die den Aufnahmevorgang signalisiert, oder einen anderen eindeutigen Hinweis.
Bisher haben wir über professionell eingesetzte Datenbrillen gesprochen. Was gilt für Consumer Smart Glasses am Arbeitsplatz, beispielsweise wenn Mitarbeitende ihre private Ray-Ban Meta mit ins Büro oder auf das Betriebsgelände bringen?
Alexander Möller: Hier empfehlen sich klare Regeln. Anders als bei professionell eingeführten Smart Glasses kann das Unternehmen die Funktionen privater Geräte in der Regel nicht kontrollieren. Gleichzeitig muss es Beschäftigte, personenbezogene Daten und vertrauliche Unternehmensinformationen schützen.
Unternehmen sollten deshalb grundsätzlich festlegen, ob und in welchem Umfang private Consumer Smart Glasses am Arbeitsplatz erlaubt sind. In sicherheitskritischen oder besonders vertraulichen Bereichen kann ein Verbot sinnvoll sein; in weniger sensiblen Bereichen kann gegebenenfalls eine Nutzung ohne Kamera- und Mikrofonfunktionen vorgesehen werden.
Unternehmen sollten deshalb grundsätzlich festlegen, ob und in welchem Umfang private Consumer Smart Glasses am Arbeitsplatz erlaubt sind. In sicherheitskritischen oder besonders vertraulichen Bereichen kann ein Verbot sinnvoll sein; in weniger sensiblen Bereichen kann gegebenenfalls eine Nutzung ohne Kamera- und Mikrofonfunktionen vorgesehen werden.
Auch professionelle Datenbrillen können zunehmend KI-Funktionen integrieren, etwa zur Objekterkennung oder zur Unterstützung bestimmter Arbeitsabläufe. Welche zusätzlichen Anforderungen können sich daraus ergeben?
Franziska Ladiges: Dann kommt mit dem EU AI Act neben dem Datenschutz ein weiterer regulatorischer Rahmen hinzu. Entscheidend ist dabei nicht allein, dass KI zum Einsatz kommt, sondern welche KI-Funktion konkret eingesetzt wird und welchem Zweck sie dient. Je nach Anwendung können unterschiedliche Anforderungen gelten.
Besonders sensibel sind bestimmte KI-Anwendungen, die Beschäftigte analysieren oder bewerten. So können etwa die Erkennung von Emotionen am Arbeitsplatz oder Bewertungen auf Grundlage sensibler Merkmale nach dem AI Act unzulässig sein oder unter besondere Anforderungen fallen. Bei Hochrisiko-KI können unter anderem Vorgaben zu Risikomanagement, Transparenz, menschlicher Aufsicht und Dokumentation relevant werden.
Parallel dazu bleibt der Datenschutz zu beachten. Gerade wenn sensible Daten wie Gesundheits- oder biometrische Daten verarbeitet werden, steigen die Anforderungen an Rechtsgrundlage, Transparenz und Schutzmaßnahmen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur fragen, ob eine professionelle Datenbrille „KI kann“, sondern bei der Auswahl und Ausgestaltung von KI-Funktionen genau prüfen, welche Daten verarbeitet werden und welchem Zweck die Funktion dient.
Viele Unternehmen möchten professionelle Smart Glasses an mehreren europäischen Standorten einsetzen. Was lässt sich europaweit einheitlich regeln – und wo braucht es nationale Lösungen?
Franziska Ladiges: Die DSGVO schafft innerhalb der EU einen gemeinsamen datenschutzrechtlichen Rahmen. Grundprinzipien wie Zweckbindung, Datenminimierung und Transparenz können deshalb die Grundlage für ein europaweites Konzept bilden.
Alexander Möller: Gleichzeitig gibt es nationale Unterschiede – insbesondere beim Beschäftigtendatenschutz, bei Mitbestimmungsrechten und im Arbeitsrecht. So kann sich von Land zu Land unterscheiden, welche Arbeitnehmervertretungen bei der Einführung einbezogen werden müssen oder welche zusätzlichen Vorgaben für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten gelten.
Für einen europaweiten Roll-out bietet es sich daher an, ein einheitliches Grundkonzept auf Basis der DSGVO zu entwickeln und dieses anschließend an die jeweiligen nationalen Anforderungen anzupassen. Unternehmen müssen also nicht für jedes Land bei null anfangen, sollten aber die arbeitsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Besonderheiten vor Ort frühzeitig prüfen.
Zum Abschluss: Welche fünf Empfehlungen würden Sie Unternehmen geben, die professionelle Smart Glasses einführen möchten?
Franziska Ladiges: Erstens sollte ein Unternehmen ein klares Einsatzkonzept inklusive Risikoanalyse entwickeln: Welches Problem soll die Technologie lösen, welche Funktionen werden benötigt und welche Daten werden verarbeitet?
Zweitens sollte Privacy by Design von Anfang an Teil der technischen Umsetzung sein. Datenschutz sollte nicht erst nachträglich ergänzt werden.
Alexander Möller: Drittens müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen sauber aufgesetzt werden. Dazu gehört auch, Arbeitnehmervertretungen dort einzubeziehen, wo Mitbestimmungsrechte bestehen.
Viertens braucht es Transparenz und Schulung. Mitarbeitende sollten verstehen, wofür die Datenbrillen eingesetzt werden, was sie können und welche Regeln für ihre Nutzung gelten.
Und fünftens empfehlen wir, mit Pilotprojekten zu starten. So lassen sich technische, organisatorische und rechtliche Fragen zunächst in einem begrenzten Rahmen klären und Erfahrungen sammeln, bevor die Technologie breiter ausgerollt wird.
Über SKW Schwarz
SKW Schwarz ist eine Full-Service-Kanzlei für Wirtschaftsrecht mit Standorten in Berlin, Frankfurt am Main und München und einem besonderen Fokus auf Innovation und Digitalisierung. Für den Einsatz neuer Technologien verbindet die Kanzlei unter anderem Expertise im IT- und Datenschutzrecht, Arbeitsrecht sowie rund um Künstliche Intelligenz und neue digitale Regulierung.
Kontakt: Franziska Ladiges | Alexander Möller




